Wenn ein potenzieller Kunde sich heutzutage über ein Unternehmen oder ein Produkt informieren möchte, nutzt er das Internet. Hierbei sind vor allem einschlägige Suchmaschinen wie Google die erste Quelle – wobei dann direkt das Google-Profil oder der jeweilige Eintrag bei Google Maps untersucht wird. Hierbei achtet der Verbraucher immer auf die übersichtlichen Fakten: Wie viele Bewertungen wurden überhaupt zu diesem Unternehmen abgegeben? Wie viele Sterne werden im Durchschnitt vergeben? Sind die Bewertungen authentisch?
Schnell führen einige negative Bewertungen dazu, dass der Durchschnitt der Bewertungen unter den der Konkurrenz absinkt. Das wird bei einer späteren Entscheidung des potenziellen Kunden, ob er das Produkt kaufen möchte bzw. die Dienste des jeweiligen Unternehmens in Anspruch nehmen möchte, eine signifikante Rolle spielen. Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass Online-Bewertungen das Verhalten des Verbrauchers und damit die Attraktivität eines Unternehmens für Neukunden massiv beeinflussen können.
Nicht nur auf Google, sondern auch auf vielen einschlägigen, ggf. fachgebundenen Bewertungsportalen gibt es Online-Bewertungen, die starken Einfluss auf die Entscheidungen des Endverbrauchers haben, wie etwa jameda, Trustpilot oder Glassdoor.
Regelmäßig befinden sich unter nachvollziehbaren und rechtmäßigen Bewertungen auch solche, die unrechtmäßig abgegeben wurden. Solche negativen Bewertungen verstoßen häufig gegen geltendes Recht – namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I, 1 I unseres Grundgesetzes – und können gelöscht werden. Leider wissen Laien oft nicht, welche Bewertungen gelöscht werden können und wie man eine entsprechende Unterlassungsaufforderung so formuliert, dass das jeweilige Bewertungsportal auch entsprechend handelt. Insbesondere Google ist seit vielen Jahren dafür bekannt, dass die bewerteten Unternehmen vor teilweise kaum nachvollziehbare Probleme gestellt werden. Hierbei gilt es verschiedenste technische und spezifische Aspekte der jeweiligen Bewertungsportale zu berücksichtigen und gezielt gegen die rechtsverletzenden Bewertungen vorzugehen. Anspruchsgegner ist die Bewertungsplattform selbst, mit der Folge, dass – sollten Google & Co einer Aufforderung zur Löschung einer Bewertung nicht fristgemäß nachkommen – die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz das einzig zielführende Mittel ist.
Mittlerweile gehört es für ein seriöses und modernes Unternehmen zur Selbstverständlichkeit, die eigenen Profile bei den Bewertungsportal adäquat zu schützen. Doch erfahrungsgemäß sind Laien mit der Sach- und Rechtslage und den zusätzlichen technischen Hürden überfordert.