Das Vertragsrecht als eigenes Rechtsgebiet existiert eigentlich überhaupt nicht – weil die Fülle an verschiedenen Vertragstypen samt verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen und Problemstellungen einfach zu groß ist. So handelt es sich bei Kauf-, Miet- und Werkverträgen wohl um die bekanntesten Vertragstypen im deutschen Rechtsraum, weil sie uns im Alltag regelmäßig begegnen. Die Liste an unterschiedlichen Verträgen, die der deutsche Rechts- und Geschäftsverkehr kennt, ist jedoch wesentlich länger. So unterliegen auch der Dienstvertrag, der Schenkungsvertrag, aber etwa auch ein Darlehns-, Anwalts- oder Heilbehandlungsvertrag unterschiedlichen Regelungen.

Wir sind in der Lage, die Gemeinsamkeiten der verschiedenen Vertragstypen nebst spezifischen Besonderheiten auszumachen und erfolgreich zu konzipieren, abzuwickeln oder auch – wenn es nötig sein sollte – wieder rückgängig zu machen, etwa durch Anfechtung, Rücktritt oder Widerruf.

Aufgrund der völlig unterschiedlichen Voraussetzungen, gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung empfehlen wir grundsätzlich jedem juristischen Laien einen wirtschaftlich bedeutungsvollen Vertrag durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Nur so kann bereits im Vorfeld Sorge dafür getragen werden, dass die Interessen des Mandanten angemessen berücksichtigt werden können.

Sollte eine vertraglich zugesicherte Leistung nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sein, muss ein Anwalt unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Voraussetzungen und aktueller Rechtsprechung eine umfassende Vertragsprüfung durchführen. Eine solche Prüfung ermöglicht es dem Mandanten, wirtschaftliche Interessen durch Forderung von Schadensersatz oder eine Rückabwicklung des Vertrages mit Hilfe des beratenden Rechtsanwalts durchsetzen zu können. Wenn der Vertragspartner seinem vertraglichen Pflichtenprogramm nicht ordnungsgemäß nachkommt, etwa weil er mangelhaft oder überhaupt nicht geleistet hat, müssen insbesondere die verschiedenen gesetzlichen Gewährleistungsfristen beachtet werden. Unserer Erfahrung nach ist es für einen juristischen Laien kaum möglich, die vertragliche Rechtslage fehlerfrei zu überblicken. Dies führt häufig dazu, dass man zum Beispiel auf einer mangelhaften Leistung oder einem fehlerhaften Produkt sitzen bleibt.

Zögern Sie also nicht, uns zu kontaktieren, um wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Wir unterstützen Sie bereits im Vorfeld bei der Konzeption Ihrer Verträge und sind im Streitfall in der Lage, Sie gerichtlich und außergerichtlich wegen aller vertraglichen Angelegenheiten zu vertreten und Ihre Interessen effektiv durchzusetzen – völlig unabhängig davon, um welche Art von Vertrag es sich handelt.

Kaufvertragsrecht

Der Kaufvertrag ist wohl der mit Abstand häufigste Vertragstyp, den wir in unserem Alltagsleben kennen und eingehen. Im Rahmen solcher gewöhnlichen Geschäfte muss man aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung meistens wenig über kaufrechtliche Fragestellungen nachdenken.

Doch als Laie unterschätzt man häufig die rechtlichen Konsequenzen, die mit einem Kaufvertragsschluss einhergehen können. Denn selbst ein simpler Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen kann zu schwerwiegenden rechtlichen Problemen führen. Sollte etwa ein Gewährleistungsausschluss unwirksam sein oder ohnehin keiner vereinbart worden sein, hat der Käufer Ansprüche aus Gewährleistung und ggf. Garantiebestimmungen, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist. Diese Ansprüche erfassen neben der Nacherfüllung auch Schadensersatz, Minderung und sogar die vollständige Rückabwicklung eines Kaufvertrages – völlig unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand eine Immobilie oder ein Auto ist.

Im Kaufrecht muss stets eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, damit der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nachkommen kann. Eine sofortige Rückabwicklung ist nicht ohne weiteres möglich.

Bei besonders teuren Produkten und solchen Kaufverträgen, die einen hohen finanziellen Wert haben, ist es ratsam – egal, ob als Verbraucher, oder als Unternehmer – bereits vor Abschluss eines teuren Vertrages einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um weitreichende rechtliche Probleme im Vorfeld auszuschließen. So erleben wir in unserer Praxis häufig, dass Käufer und Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages nicht angemessen über die mit dem Kaufvertrag verbundenen Konsequenzen nachdenken oder beispielsweise Anforderungen an Gewährleistungsschlüsse und Verbraucherschutzrecht überhaupt nicht bekannt sind. Die feinen Unterschiede eines jeden Einzelfalles machen das Kaufrecht aufgrund seiner enormen praktischen Bedeutung und der Vielzahl an wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zu einem Rechtsgebiet, das für einen Laien nicht zu überblicken ist. Hier gilt es die neueste Rechtsprechung und die aktuellsten gesetzlichen Vorschriften zu kennen und anwenden zu können, was für die Vertragsparteien regelmäßig eine Überforderung darstellt.

Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und auch vor Gericht in allen kaufrechtlichen Fragestellungen, völlig unabhängig davon, in welchem Stadium sich der Kaufvertrag befindet.

Werkvertragsrecht

Wenn man einen Handwerker mit der Durchführung von Handwerksarbeiten beauftragt, handelt es sich bei diesem Vertragsschluss meistens um einen Werkvertrag – egal ob es sich um Gartenarbeiten, Klempnerarbeiten oder dergleichen handelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Ansprüche aus Werkverträgen ähneln grob dem Kaufrecht – doch der Teufel liegt im Detail. So verstehen Laien die rechtliche Wirkung einer Abnahme nicht und zahlen oft im Vorfeld auf unwirksame Rechnungen, wozu sie überhaupt nicht verpflichtet wären. Diese Besonderheiten sind aufgrund von Knappheit an Handwerkern und immer weiter steigenden Preise jedoch besonders wichtig.

Nicht selten kommt erst vor, dass ein anfangs enthusiastisch begonnener Auftrag immer weniger Aufmerksamkeit durch den Handwerker erfährt, sich dadurch die Arbeiten verzögern oder mangelhaft durchgeführt werden. Dann gilt es, die eigenen rechtlichen Möglichkeiten umfassend auszuloten und ohne finanzielle Schäden eine ordnungsgemäße Beendigung der Handwerksarbeiten herbeizuführen. Sollte der beauftragte Handwerker etwa mangelhaft geleistet haben, besteht häufig die Möglichkeit, nach Fristsetzung die Arbeiten von einem anderen Fachbetrieb durchführen zu lassen und den zuvor beauftragten Handwerker wegen Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Durch unsere langjährige berufliche, aber auch private Erfahrung kennen wir die Branche und wissen um die enormen Belastungen, die etwa mit einer verzögerten oder mangelhaften Durchführung eines Werkvertrags einhergehen können. Wir beraten Sie in allen werkvertraglichen Angelegenheiten, völlig unabhängig davon, ob Sie Auftraggeber oder Auftragnehmer sind, ob eine Abnahme bereits stattgefunden hat, oder nicht.

Alle weiteren Vertragsarten

Wir beraten und vertreten Sie in allen anderen Vertragsangelegenheiten außergerichtlich und gerichtlich, völlig unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst-, Miet-, Darlehns-, Schenkungs-, Fitnessstudio-, Leih-, Tausch-, Gesellschafts-, Pacht-, Bürgschafts-, Caterings-, Heilbehandlungs-, Makler-, Versicherungs-, Architekten-, Bauingenieurs-, Beherbergungs-, Reise-, Pferdeeinstell- oder irgendeinen sonstigen Vertrag handelt und setzen Ihre Interessen unter Berücksichtigung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Faktoren für Sie durch.